Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Haushaltsmitteln, welche für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, ist nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.7 TzBfG zulässig, es sei denn der Arbeitgeber ist gleichzeitig der Entscheider über die Haushaltsmittel.
Das Problem
Die Bundesagentur für Arbeit schließt mit vielen Arbeitnehmern immer wieder befristete Arbeitsverträge unter Hinweis auf die sog. Haushaltsbefristung. Dieser Sachgrund ist dem Katalog der gesetzlichen Befristungsgründe zu entnehmen. So stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig darum, ob dieser Sachgrund nicht in Wirklichkeit nur vorgeschoben war, weil tatsächlich keine Beschäftigung im Sinne der Zwecksetzung der Haushaltsmittel vorlag.
Das Urteil
Nun hat das Bundesarbeitgericht in seinem Urteil vom 08.03.2011 – 7 AZR 728/09 auf ein ganz anderes arbeitgeberseitiges Problem hingewiesen. Wird nämlich der Haushaltsplan von einem Organ aufgestellt, welches gleichzeitig in der Arbeitgebersposition ist, so könne sich der Arbeitgeber den Sachgrund für die Befristung selbst schaffen. Diese Privilegierung gegenüber privaten Arbeitgebern, die diese Möglichkeit nicht haben, ist nicht hinzunehmen und widerspricht dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die sachliche Rechtfertigung der Befristung ist daher nicht gegeben. Derartige Arbeitsverhältnisse sind daher als unbefristete anzusehen.
Fazit
Der ohnehin schwer durchschaubare Sachgrund „einer Befristung wegen Haushaltsmitteln“ ist kritisch zu sehen.Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben
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