Arbeitsrechtsanwälte streiten sich häufig, ob eine Kündigung nun wirksam ist oder nicht. Immer wieder einmal wird aber über die eigentliche Kündigung erst gar nicht verhandelt, weil bereits nicht klar ist, ob die Übergabe des Kündigungsschreibens gelungen ist. Eine Kündigung ist nämlich eine „empfangsbedürftige Willenserklärung“. Das bedeutet:
Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
Es hört sich nicht nur theoretisch kompliziert an, das ist es auch in der Praxis, wie zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.08.2011 (Az. 10 Sa 156/11) und vom 26.08.2011 (Az. 9 Sa 226/11) belegen.
Bitte keine Kündigung per Einschreiben/Rückschein
Im ersten Fall scheiterte der Arbeitgeber an der Mutter aller Fehler: Das Versenden der Kündigung per Einschreiben/Rückschein. Es kam nämlich, was kommen musste. Die Mitarbeiterin war nicht zuhause, der Postbote warf einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten. Da sie nicht allzu neugierig war, holte sie das Schreiben nicht ab. Es wurde an den Arbeitgeber zurückgesandt. Pech für ihn, denn nun war die Zweiwochenfrist für die fristlose Kündigung abgelaufen.
Der gewiefte Arbeitsrechtler ruft in solchen Fällen gleich: „Der Zugang wurde treuwidrig vereitelt. Die Klägerin muss sich so behandeln lassen, als hätte sie die Kündigung in Empfang genommen.“ Funktioniert manchmal. Hier aber (Frage des Einzelfalls!) stellten die Richter fest, dass die Mitarbeiterin nichts von einer fristlosen Kündigung ahnte und deshalb auch nichts vom Inhalt des Briefs wissen musste. Erst dann wäre es möglicherweise treuwidrig gewesen, den Brief wegen der darin enthaltenen Kündigung nicht abzuholen. Eine eigene Pflicht, Einschreiben von der Post abzuholen, gibt es aber nicht. Also: Kündigung nicht zugegangen.
Die böse Schwiegermutter (war es diesmal nicht)
Drei Wochen später hatte eine andere Klägerin weniger Glück. Die Kündigung wurde ihr durch einen privaten Botendienst zugestellt. Sie war nicht zuhause, stattdessen öffnete der im gleichen Haushalt lebende Schwiegervater die Tür und nahm das Schreiben in Empfang. Damit begann der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist. Die Klägerin meinte aber, die Kündigung sei ihr nie wirksam ausgehändigt worden. Das sahen die Richter anders und wiesen die Klage ab, weil sie verspätet eingereicht wurde. Der Schwiegervater war als erwachsener Mitbewohner berechtigt, Schreiben für die abwesenden anderen Bewohner entgegenzunehmen.
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