Fehler vermeiden: Kündigung richtig unterschreiben

Unfälle am Schreibtisch: Einen Vertrag kann jeder selbst verfassen. Aber es ist wie beim Heimwerken. Wer nicht das richtige Werkzeug hat oder wem die richtigen Kenntnisse fehlen, wird nichts Gescheites zustandebringen. Ein schief stehendes Regal ist nur ärgerlich, ein verbastelter Arbeitsvertrag kommt im Streit den Verfasser teuer zu stehen.

Eine Kündigung sollte ordentlich und lesbar unterschrieben sein. Erfahrene Arbeitsrechtsanwälte werden sonst in einem Kündigungsschutzprozess die nicht eingehaltene Schriftform rügen. Das kann die Kündigung unwirksam machen – auch wenn der Kündigungsgrund sonst zutreffend wäre. Ärgerlich für Arbeitgeber, weil der Fehler leicht vermieden werden kann.

Seit dem 01.05.2000 ist die Welt wieder ein Stück komplizierter geworden: § 623 BGB verlangt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform. Schriftlich bedeutet dabei leider nicht „nicht mündlich, sondern mit Buchstaben“, sondern das Gesetz will eine Originalunterschrift. Das steht nicht dabei, sondern in § 126 BGB, der die Schriftform erklärt: Eine eigenhändige Namensunterschrift.

Was eine Unterschrift ist, haben die Gerichte herausgearbeitet:

Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2007 – 10 AZR 246/06

und

Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichneter Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein (vgl. BGH 16. Juli 2013 – VIII ZB 62/12 – Rn. 11). Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2015 – 5 AZR 849/13

Was ist also von so einem Namensgebirge zu halten?

Unleserliche Unterschrift

Ist das eine Unterschrift, die einen Namen wiedergibt? Wenn ja, welchen? Ich meine: Nein. Es ist zwar mehr als eine Paraphe, aber die Bögen sind so wenig individuell und dabei so leicht nachzuahmen, dass es für eine charakteristische Unterschrift nicht ausreicht. Also: Keine Unterschrift, keine Kündigung.

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