Freistellung: Bundessozialgericht kippt rechtswidrige ALG-Kürzung

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung führen nicht mehr zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes. Das Bundessozialgericht kassierte mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – die rechtwidrige Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit. Damit ist es künftig wieder möglich, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfach und einvernehmlich eine unwiderrufliche Freistellung zu vereinbaren.

Warum schadete die unwiderrufliche Freistellung?

Das Arbeitslosengeld wird nach dem Verdienst berechnet, den der Arbeitnehmer in einer Bemessungszeitraum genannten Zeitspanne verdient; regelmäßig die zurückliegenden zwölf Monate – § 150 SGB III. Durch eine verbindliche Geschäftsanweisung wurden die Arbeitsagenturen in den vergangenen Jahren verpflichtet, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung – auch wenn das Gehalt weiterhin gezahlt wurde – aus dem Bemessungszeitraum herauszurechnen. Bei einem beispielhaften Verdienst von 4.000,– EUR ergibt sich ein Jahreseinkommen von 48.000,– EUR. Bei einer Freistellung von vier Monaten wurde es auf 32.000,– EUR gekürzt – mit der Folge eines dementsprechend niedrigeren Arbeitslosengeldes.

Welcher Fall lag der Entscheidung zugrunde?

Eine geprüfte Pharmareferentin schloss einen Aufhebungsvertrag ab. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.04.2012, ab dem 01.05.2011 war sie unwiderruflich unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Als sie sich arbeitslos meldete, bewilligte ihr die Arbeitsagentur 28,72 EUR Arbeitslosengeld pro Tag und verwies auf die Geschäftsanweisung: Das in der Freistellungsphase verdiente Gehalt sei nicht zu berücksichtigen.
Die Richter sahen dies anders. Da auch während der Freistellung die regulären Sozialversicherungsbeiträge – auch an die Arbeitslosenversicherung – abgeführt wurden, dürfe der Freistellungszeitraum nicht aus dem Bemessungszeitraum herausgerechnet werden. Die Klägerin erhielt nun 58,41 EUR Arbeitslosengeld.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Unternehmen wollte sich von der Mitarbeiterin durch Aufhebungsvertrag trennen. Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, wirkt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit und erhält deswegen regelmäßig eine Sperrzeit und eine Kürzung des Arbeitslosengeld-Bezugszeitraums. Hier hat die Mitarbeiterin aber eine Sonderregelung ausgenutzt: Wenn zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrags und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als ein Jahr liegt, dann gibt es keine Sperrzeit/Kürzung. Da für diesen Zeitraum nach unserer Erfahrung auch gerne eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird, muss nicht mehr mit komplizierten Konstruktionen gearbeitet werden, damit das in dieser Zeit verdiente Gehalt auch bei einem möglichen Arbeitslosengeldbezug berücksichtigt wird. Auch bereits ergangene Arbeitslosengeldbescheide können auf Basis dieser Entscheidung angegriffen werden.

Wir beraten bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abfindung und berücksichtigen dabei nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch die sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses – damit diese den Erfolg nicht wieder zunichte machen.

Eine Antwort

  1. Brigitte Josch

    Dieser Beitrag hat mir geholfen. Ich soll einen Aufhebungsvertrag mit einer unwiderruflichen Freistellung unterschreiben. Hatte grosse Bedenken wegen dem ALG I. Der Zeitraum der Freistellung ist genau 1 Jahr.
    Das macht das Nachdenken etwas leichter.

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