Der Fall
Eine Assistentin der Geschäftsleitung verließ aufgrund eines Streits am 31.01.2008 ihren Arbeitsplatz, woraufhin ihr Vorgesetzter umgehend eine Kündigung vorbereitete. Da seine Mitarbeiterin nicht mehr „greifbar“ war und er offensichtlich Kenntnis vom Arbeitsplatz ihres Ehemannes hatte, übergab eine Bote das Kündigungsschreiben noch am selben Tag dem überraschten Ehemann an seinem Arbeitsplatz, einem Baumarkt. Dieser ließ das Schreiben erst einmal liegen und übergab es erst am nächsten Tag, nämlich am 01.02.2008, an seine Frau.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2011 – 6 AZR 687/09 – entschieden, dass die Kündigung bereits am 31.01.2008 zugegangen ist und daher das Arbeitsverhältnis bereits zum 29.02.2008 und nicht erst zum 31.03.2008 beendete. Da eine Kündigung erst mit ihrem Zugang Wirksamkeit entfaltet kam es hier entscheidend darauf an, ob der Zugang bereits mit Übergabe an den Ehemann bewirkt weden konnte oder erst durch Übergabe des Schreibens von dem Ehemann an seine Ehefrau am nächsten Tag. Im Urteil wird ausgeführt, dass der Ehemann als Empfangsbote anzusehen ist und davon auszugehen gewesen sei, dass der Ehemann das Kündigungsschreiben noch am selben Tag -nämlich bei Rückkehr in die gemeinsame Wohnung – übergeben würde.
Fazit
Der Zugang einer Kündigung ist der entscheidende Auslöser für die Berechnung der Kündigungsfrist sowie der Klagefrist. Auf das in der Kündigung enthaltene Ausstellungsdatum kommt es hingegen nicht an. Das Kündigungsschreiben muss nicht zwingend direkt an die zu kündigende Person ausgehändigt werden, sondern kann auch über andere Personen Wirkung entfalten.
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