Ist Steuerklassenwechsel bei drohender Arbeitslosigkeit sinnvoll?

Die freie Steuerklassenwahl wird im Fall der Arbeitslosigkeit durch Bestimmungen des Bundesfinanzministeriums beschränkt. Die Agentur für Arbeit richtet sich danach und will verhindern, dass höhere Leistungen allein aufgrund des Steuerklassenwechsels bezogen werden.Ehegatten können die Steuerklassen frei wählen, wenn sie beide ein Einkommen beziehen. Es gibt hier zwei Steuerklassenkombinationen. Erzielen beide in etwa ein gleich hohes Einkommen, so bietet sich die Kombination IV / IV an. Hat ein Ehegatte ein höheres Einkommen so macht die Kombination III / V Sinn, wenn die Verteilung bei ca. 60 % zu 40 % liegt.

Im Falle drohender Arbeitslosigkeit denken viele darüber nach, die Steuerklasse mit dem Ziel, höheres Arbeitslosengeld zu erzielen, zu wechseln. Diese Rechnung geht nicht immer auf, da die Agentur für Arbeit die neue Lohnsteuerklasse nur dann berücksichtigt, wenn

  • die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte entsprechen oder
  • die neuen Lohnsteuerklassen diesem Verhältnis zwar nicht entsprechen, aber zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führen oder
  • sich durch die neu eingetragene Lohnsteuerklasse eine niedrigere Leistung (Arbeitslosengeld) ergibt.

Praxistipp

Befürchtet man also den Verlust des Arbeitsplatzes, so sollte man sich rechtzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen und sich über die Neuwahl der Steuerklassenkombination und deren Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes beraten lassen. Gegebenenfalls kann dann noch zum Ende des Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (spätestens bis 30. November) eine neue Lohnsteuerklasse eingetragen werden. Die Agentur für Arbeit legt bei ihrer Beratung die „Tabelle zur Steuerklassenwahl“ zugrunde, die das Bundesfinanzministerium jährlich herausgibt.

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