Kündigung während einer Krankheit erlaubt?

Ein immer wieder aktuelles Problem: Unser Mandant erhält die Kündigung, obwohl er zur Zeit krank ist. Sein Chef darf ihm deswegen nicht kündigen, davon ist er überzeugt. Hat er Recht? Die Antwort ist: Leider nein. Die Kündigung darf auch ausgesprochen werden, wenn ein Arbeitnehmer krank ist. Damit ist aber nur die Übergabe des Kündigungsschreibens gemeint. Ob die Kündigung rechtswirksam ist, ist eine andere Frage.

Woher dieser Irrtum kommt und warum er sich so hartnäckig hält, ist unklar. Eine gesetzliche Regelung dazu hat es in der Bundesrepublik nicht gegeben. Die Vorschrift aus dem Arbeitsgesetzbuch der DDR wurde 1990 aufgehoben.

Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

Besonderer Kündigungsschutz

§ 58
Der Betrieb darf
a) Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b) Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Absätze 1 und 2 und alleinstehenden Werktätigen mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c) Werktätigen während der Dauer des Grundwehrdienstes, des Dienstverhältnisses als Soldat, Unteroffizier oder Offizier auf Zeit und des Reservistenwehrdienstes,
d) Werktätigen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, während Quarantäne sowie während des Erholungsurlaubs nicht fristgemäß kündigen.

Wichtig: Der gekündigte Mitarbeiter muss aber trotz Krankheit die dreiwöchige Klagefrist beachten. Versäumt er sie, so wird die Kündigung rechtswirksam.

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