Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen. § 1 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) benennt sowohl die Auswahlkriterien aber auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Sozialauswahl

Bei der Kündigung aus betrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber zwischen den Arbeitnehmern, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, eine Auswahl unter sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Das Gesetz benennt folgende Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 15.12.2011, Az. 2 AZR 42/10 mit einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Altersgruppenbildung zu befassen. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Sozialauswahl altersgruppenintern (21 – 30 Jahre alte Arbeitnehmer) durchgeführt und nicht bezogen auf die ganze Belegschaft. Hiergegen hatte sich die von der Kündigung betroffene Arbeitnehmerin gewandt. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat das BAG aber klargestellt, dass die Altersgruppenbildung zur Erhaltung einer bestimmten Alterstruktur im Rahmen der Sozialauswahl im Betrieb zulässig ist. Es liege auch kein Verstoß gegen EU-Recht vor, obwohl hier eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters vorliege.

Fazit

Die rechtlich zulässige Altersgruppenbildung ist ein probates Mittel, der Überalterung im Betrieb entgegenzuwirken, aber auch die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen.

 

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