Kündigen kann schwer sein. Neben der richtigen Form muss auch auf die wirksame Übergabe des Kündigungsschreibens geachtet werden. Geht die Kündigung deshalb nicht zu, können wichtige Fristen versäumt werden.
Das Problem
Manchmal trifft man einfach die falsche Wahl. Zu dieser Erkenntnis kam ein Arbeitgeber und kündigte seiner Auszubildenden innerhalb der Probezeit. Er übergab ihr zwei Kündigungsschreiben. Eins war an die Eltern, eins an sie selbst gerichtet. Im Schreiben an seine Auszubildende wies er auch darauf hin, dass sie sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden müsse. Zusätzlich bat er, beide Schreiben auch den Eltern zu zeigen.
Die Auszubildende erhob Kündigungsschutzklage. Sie meinte, das an sie gerichtete Schreiben sei formunwirksam. Es hätte nicht ihr, sondern ihren Eltern zugestellt werden müssen. Das Arbeitsgericht war anderer Auffassung, wies die Klage ab und verweigerte zusätzlich die Prozesskostenhilfe. Im Beschwerdeverfahren machte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein interessante Ausführungen zu der Kündigung von Minderjährigen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2008 – 2 Ta 45/08).
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht sah in den zwei Schreiben nur eine einzige Kündigungserklärung. Das Schreiben an die Auszubildende selbst sei lediglich als Information über die Kündigung und über ihre Pflichten gegenüber der Arbeitsagentur zu verstehen. Eine an die Klägerin selbst adressierte Kündigung wäre unwirksam gewesen. Kündigungen sind erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen. Bei minderjährigen Arbeitnehmern ist sie nach § 131 BGB gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu erklären. Dies sind nach § 1626 BGB die Eltern. An diese muss die Kündigung auch gerichtet werden.
Der Beratertipp
Arbeitgeber sollten keinesfalls bei der Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden das Kündigungsschreiben an den Auszubildenden selbst adressieren. Nur die gesetzlichen Vertreter, also zumeist die Eltern, sind zur Entgegennahme von Kündigungen befugt. Wird ein an die Eltern gerichtetes Schreiben dem Auszubildenden selbst ausgehändigt, so trägt der Arbeitgeber zusätzlich das Übermittlungsrisiko. Der Auszubildende ist lediglich Erklärungsbote des Arbeitgebers. Damit trägt der Arbeitgeber auch das Risiko, dass das Schreiben nicht an die Eltern weitergereicht wird und deshalb nicht zugeht. Erhalten diese das Kündigungsschreiben erst nach Ablauf der Probezeit, so könnte das Arbeitsverhältnis lediglich außerordentlich gekündigt werden. Dann aber ist für die Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich.
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