Wenn der Esel statt I-Ah „i.V.“ macht

Es gibt viele gute Möglichkeiten, sein Geld zu verbrennen. Aber ein Kündigungsschutzprozess ist eine der besten. Ich meine damit nicht die komplizierten und unübersichtlichen Fälle, bei denen auch der Fachmann das Ergebnis kaum beeinflussen kann, weil die Rechtsprechung zersplittert ist. Es sind die einfachen und ärgerlichen Formfehler, die gutes Geld kosten.

Jahrelang habe ich Kündigungen wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen, wenn ein (Gesamt-)Prokurist mit „ppa.“ und ein Personalsachbearbeiter mit „i.V.“ unterzeichnet hat. Die Kündigung wurde dann unwirksam. Das war besonders effektiv, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Wenn er erst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht seinen Fehler verstand, war die Zweiwochenfrist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung längst abgelaufen. Sein Verhandlungsangebot „Umwandlung der fristlosen in eine fristgerechte Kündigung“ war damit wertlos. Das Ergebnis würde ich auch bei einem Urteil bekommen. Damit war der Weg frei für erfolgreiche Abfindungsverhandlungen.

Der juristische Kniff dabei war, dass nicht der Prokurist eine Vollmacht benötigte, sondern der „i.V.“-Sachbearbeiter. Dieser sollte den Geschäftsführer oder weiteren Prokuristen vertreten, den der Gesamtprokurist als weiteren Vertretungsberechtigten brauchte.

Dieser wunderbare Konstruktion hat jetzt das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 567/13 leider den Garaus gemacht. Es beruft sich auf seine ständige Rechtsprechung, nach der ein Personalleiter immer kündigen darf und schreibt deshalb:

Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB scheidet, auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein – alleiniges – Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist grundsätzlich ohne Belang.

Ein Prokurist darf nach § 49 HGB so ziemlich alles, außer das Unternehmen zu verkaufen. Ein Personalleiter darf dagegen nur einstellen und kündigen, deswegen kommt es nach Meinung der Richter auf die restlichen Möglichkeiten der Prokura nicht an, die durch die Gesamtprokura eingeschränkt wird.

Das Ergebnis hatte ich befürchtet, aber solange es nicht höchstrichterlich entschieden war, funktionierte meine Auffassung. Die Vorinstanz LAG Hamm hatte es schließlich genau so gesehen; Urteil vom 16.05.2013 – 17 Sa 1708/12.

Ein Hintertürchen bleibt aber noch offen: Der Gekündigte muss wissen, dass der kündigende Prokurist auch zugleich Personalleiter ist. Kann der Arbeitgeber das nicht nachweisen, so verliert er den Prozess. Also werde ich weiterhin zurückweisen.

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