Kläger, Beklagter und Richter: Die drei Parteien im Arbeitsgerichtsprozess

Letzte Woche vor dem Arbeitsgericht einer kleineren Ruhrgebietsstadt mit einem bedauernswerten Fussballverein erlebten wir wieder eine für unsere Mandanten häufig verblüffende Tatsache – vor Gericht agierten drei Parteien: Der Kläger, der Beklagte und der Richter. Der Kläger will mit seiner Klage gewinnen, der Beklagte will das nicht – soweit sind die Rollen also klar. Aber warum ist der Richter auch eine Partei? In Ordnung, streng prozessual ist er keine Partei, denn er soll ja neutral den Streit entscheiden. Trotzdem hat er – nicht immer, aber gelegentlich – eigene handfeste Interessen, nämlich den Prozess im Gütetermin zu erledigen. Der Fall ist dann abgeschlossen. keine weitere Verhandlung, kein Urteil. Nach der Prozessordnung muss er sogar auf eine gütliche Einigung der Streithähne hinwirken, vielfach ist ein Vergleich im Arbeitsgerichtsprozess auch sinnvoll. Aber eben nicht immer. So wie hier. Wir wollten uns nicht einigen. Trotzdem redete er auf uns ein und wollte uns einen Vergleich schmackhaft machen. Wir lehnten ab. Schließlich legte er einen Kammertermin fest, an dessen Ende dann ein Urteil gefällt wird. Nicht ohne aber noch einmal seinen Vorschlag ins Protokoll zu diktieren – mit der Bitte um Stellungnahme. Na gut, soll er, wir sind höflich. Wir werden trotzdem ablehnen, das hatten wir bereits gesagt.

Manchmal trifft man als Mandant eben auf solche Richter. Dann muss man wissen, warum er so handelt. Und das es nicht ungehörig ist, seine eigenen Interessen zu vertreten und den Vergleich abzulehnen.

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