Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: Gibt es eine Sperrzeit? Was bedeutet „Kürzung der Bezugsdauer“? Und was ist mit meiner Kranken- und Rentenversicherung während der Sperrzeit. Das sind immer wiederkehrende Fragen in unserer Beratung. In unserem Video beantworten wir diese und zeigen auf übersichtlichen Schaubildern, welche Bedeutung die „Beschäftigungslosigkeit“ für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages hat – und welche Gestaltungsmöglichkeiten sie bietet.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
Beim Klick auf das Bild werden Sie zu YouTube weitergeleitet. Es gelten dann die Datenschutzbestimmungen von YouTube.

Aufhebungsvertrag: Sperrzeit und Arbeitslosengeld

Die Besonderheit: Auch während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Aufhebungsvertrages kann die Sperrzeit bereits laufen. Wenn der Mitarbeiter unwiderruflich freigestellt wird, beginnt die Sperrzeit am Tag nach der Freistellung bereits zu laufen. Wenn die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist eingehalten wurde (beispielsweise ein Monat), dann sind schon mehr als vier Wochen der zwölfwöchigen Sperrzeit abgelaufen. Ist die Kündigungsfrist länger, dann kann sogar die gesamte Sperrzeit noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ablaufen. Es gibt dann ab dem ersten Tag Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld: Kürzung der Bezugsdauer

Leider lassen sich die negativen Folgen einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht ganz vermeiden. Die Sperrzeit führt dazu, dass es zu Beginn des der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld gibt. Hier wirkt sich die Sperrzeit zwar am Beginn nicht aus, aber die zusätzlich vorgesehene vorgesehene Kürzung um ein Viertel wirkt sich am Ende der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes aus. Beispielsweise gibt es statt zwölf Monaten nur neun Monate Arbeitslosengeld. Wer sich sicher ist, schnell einen neuen Job zu finden, der kann dann auch einen Aufhebungsvertrag abschließen, ohne negative Folgen befürchten zu müssen.

Sperrzeit: Kranken- und Rentenversicherung

Im ersten Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es einen nachlaufenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ab dem zweiten Monat übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge. Es gibt jedoch Besonderheiten für freiwillig Versicherte und für Privatversicherte.

Rentenbeiträge werden in der Sperrzeit nicht gezahlt. Es ist aber möglich, sich freiwillig zu versichern und damit Anwartschaftszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben.

Logo

KONTAKT

Rüttenscheider Str. 194-196
45131 Essen
Fon: 0201 24058-0
Fax: 0201 24058-20
E-Mail: kanzlei@traphan.de


BÜROZEITEN

Montags – Donnerstags:
8:30 Uhr – 13:00 Uhr
Freitags:
9:00 Uhr – 15:00 Uhr


RECHTSANWÄLTE UND FACHANWÄLTE

Fachanwälte für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Sozialrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht | Testamentsvollstreckerin | Mediatorin
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht | Mediator