Wieviel Urlaub steht mir zu?
Den Urlaubsanspruch richtig berechnen
Den Urlaubsanspruch richtig berechnen
Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der gesetzliche Mindesturlaub geregelt. Er beträgt 24 Werktage. Das Gesetz geht dabei von einer Sechs-Tage-Woche aus (Montag-Samstag). Wenn Sie in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, dann müssen Sie umrechnen: 24 : 6 x 5 = 20. Der Urlaub beträgt also 20 Arbeitstage; bei einer Fünf-Tage-Woche ändert sich auch die Bezeichnung von Werktage in Arbeitstage.
Urlaub wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt. Damit ist der Zeitmonat gemeint, nicht der Kalendermonat.
Viele Arbeitnehmer erhalten mehr Urlaub als nur den gesetzlichen Mindesturlaub. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaub hat sich wegen einiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geändert. In aktuellen Arbeitsverträgen wird – wenn der Arbeitgeber gut beraten ist – zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Zusatzurlaub unterschieden. Die verpflichtenden Regeln des BUrlG gelten nur für den Mindesturlaub. Im Arbeitsvertrag können daher für den Zusatzurlaub abweichende Regeln vereinbart werden, z.B. über die Übertragung ins Folgejahr, den Verfall bei Krankheit oder bei der Quotelung, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Wird nicht zwischen gesetzlichem und vertraglichen Urlaub unterschieden
dann müssen auf den gesamten Urlaub die Regeln für den gesetzlichen Urlaub angewendet werden.
Diese simple Formulierung reicht allerdings nicht aus, um ausreichend zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub zu unterscheiden.
Bei Teilzeit muss der Urlaub umgerechnet werden. Wenn Sie an drei Tagen in der Woche arbeiten, dann ergibt sich: 3 Arbeitstage bei Teilzeit x 20 Arbeitstage Urlaubsanspruch bei Vollzeit : 5 Wochenarbeitstage = 12 Urlaubstage für Teilzeit (ein klassischer Dreisatz). Die Berechnung ist eigentlich ganz einfach zu verstehen: Sie müssen immer 4 Wochen im Jahr frei haben. Wenn Sie an drei Tagen in der Woche arbeiten, benötigen Sie 4 x 3 Tage, um vier Wochen frei zu erhalten. An den zwei restlichen Tagen müssen Sie nicht arbeiten, Urlaub dafür ist nicht notwendig. Beträgt der gesamte Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte 25 Arbeitstage, rechnen Sie: 3 x 25 : 5 = 15!
Es kommt nicht darauf an, wie viele Stunden Sie an einem Tag arbeiten. Wenn Sie beispielsweise 12 Stunden in der Woche arbeiten, einmal 8 Stunden und einmal vier Stunden, dann haben Sie pro Jahr 8 Tage Urlaub und müssen für jeden freien Tag einen Urlaubstag einsetzen.
Auch für diesen Fall gibt es eine Formel:
20 Urlaubstage pro Jahr : 260 Arbeitstage pro Jahr für Vollzeitbeschäftigte (52 Wochen x 5 Arbeitstage) x individuelle Jahresarbeitstage (die müssen Sie dann abzählen).
Ein Beispiel: 20 : 260 x 130 = 10 Urlaubstage
Ein Minijob ist ein ganz normales Teilzeitarbeitsverhältnis mit Urlaubsanspruch. “Geringfügig” bedeutet nur, dass andere Regeln für die Sozialabgaben gelten. Arbeitsrechtlich gibt es keinen Unterschied, egal wie lange Sie pro Woche arbeiten. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es daher auf die Anzahl der Wochentage an, an denen Sie arbeiten.
Jetzt wird die Berechnung etwas verzwickt, weil der EuGH ein anderes Verständnis davon hat, wie der Urlaub entsteht – dazu gleich unten mehr. Um die richtige Zahl der Urlaubstage zu ermitteln, muss zwischen den beiden Zeiträumen differenziert und getrennt gerechnet werden.
Unser Mitarbeiter arbeitet vom 01.01. bis zum 30.06. in Vollzeit und ab dem 01.07. bis zum Jahresende in Teilzeit mit vier Tagen pro Woche. Für das erste Halbjahr steht ihm dann der halbe Jahresurlaub zu, das sind 10 Tage. Für die Teilzeit nehmen wir wieder den Dreisatz und rechnen 4 x 20 : 5 : 2 (Halbjahr!) = 8 Tage. Wenn der Wechsel nicht genau zum Halbjahr erfolgt, sondern zum 01.04, dann ist zu rechnen 4 x 20 : 5 = 16 (das ist der Urlaubsanspruch pro Jahr) : 12 Monate x 9 Monate (oder ein weiterer Dreisatz…)
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, § 4 BUrlG. (Die Wartezeit ist damit genau so lang wie die längstmögliche Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB.) Sie ist allerdings nur einmal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zurückzulegen. In den Folgejahren entsteht dann der gesamte Urlaubsanspruch eines Jahres bereits am 01.01. Sie erwerben also nicht Monat für Monat 1/12 des Jahresurlaubs, sondern Ihnen steht bereits im Januar der gesamte Urlaub für das Jahr zu.
Das BUrlG regelt in § 4 nur, wann der Urlaubsanspruch entsteht („wird erworben“), nicht aber, wann er genommen werden kann.
Dies habe ich auf arbeitsrechte.de gefunden, der Seite des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V.; Erklärung und Beispiel sind schlicht falsch.
§ 5 Abs. 1 BUrlG regelt drei Fälle, in denen im Kalenderjahr nur ein Teil des vollen Urlaubsanspruchs gewährt wird.
a) Das Arbeitsverhältnis beginnt in der zweiten Jahreshälfte, dauert aber über den Jahreswechsel hinaus an. Der Vollurlaubsanspruch kann nicht mehr erreicht werden. Der Arbeitnehmer soll aber trotzdem im laufenden Jahr Urlaub nehmen können. Der anteilige Urlaub entsteht sofort mit Arbeitsbeginn. Bei Arbeitsbeginn am 01.07. entsteht mit Ablauf des 31.12. kein Vollurlaubsanspruch für das vergangene Jahr; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 – 9 AZR 179/15. Begründung: Das Gesetz gewährt den Vollurlaub “nach sechsmonatigem Bestehen”. “Nach” ist dann erst am 01.01. des Folgejahres.
b) Der Arbeitnehmer scheidet vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, es dauert also maximal sechs Monate. Hier liegen regelmäßig zwei Konstellationen vor. Entweder wurde eine kurze Laufzeit vereinbart – dann entsteht der Anspruch sofort. Oder das Arbeitsverhältnis wird gekündigt. Dann entsteht der Anspruch mit der Kündigung.
c) Ein Sonderfall, der nicht so recht zu a) und b) passt: Das Arbeitsverhältnis endet in der ersten Jahreshälfte. Dann wird der bereits entstandene Vollurlaub anteilig gekürzt. Haben Sie bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen, als Ihnen nach der Kürzung zusteht, dann müssen Sie zuviel gewährten Urlaub nicht zurückzahlen oder nacharbeiten.
Weitverbreiteter Irrtum: “Auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaub gequotelt.” Das ist im Gesetz nicht vorgesehen. Haben Sie zu Ende September gekündigt, dann dürfen Sie trotzdem noch vorher den vollen Urlaub verbrauchen. Bleiben Urlaubstage übrig, müssen diese ausbezahlt werden.
Im BUrlG gilt das “Tagesprinzip”. Urlaub kann wirksam nur für ganze Tage, nicht stundenweise oder für halbe Tage gewährt werden. Die betriebliche Praxis ist oft anders – wo kein Kläger, da kein Richter.
Nur wenn sich bei der Berechnung des gesamten Jahresurlaubs tatsächlich ein Bruchteil eines Tages ergibt, beispielsweise bei Quotelung, dann muss dieser für einige Stunden gewährt werden.
Was können wir für Sie tun?