Kostentransparenz für Sie
Anwälte geben Rechtsrat gegen Geld. Das ist selbstverständlich, sagen die Gerichte und verpflichten die Anwälte nicht, extra auf die Kosten hinzuweisen. Wir arbeiten aber mit unseren Mandanten vertrauensvoll zusammen. Dazu gehört für uns auch die Kostentransparenz. Bereits zu Beginn des Mandats sprechen wir gemeinsam über Kosten, die auf Sie zukommen können. Wenn wir keine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen, richtet sich unser Honorar automatisch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für eine Vergütungsvereinbarung bieten wir Ihnen verschiedene Abrechnungsmodelle an – je nach Fall ist das eine oder andere besser geeignet.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verpflichtet uns, im Gerichtsverfahren mindestens die dort vorgesehenen Gebühren zu erheben. Selbstverständlich können wir Ihnen die voraussichtlich entstehenden Gebühren berechnen.
Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses ist aber für Mandanten meist völlig unverständlich, weil die Tätigkeit des Anwalts eine Vielzahl von Gebührentatbeständen auslösen kann. Einige Berechnungsbeispiele haben wir für Sie zusammengestellt.
Zunächst wird die Gebührenhöhe vom Wert beeinflusst (Gegenstands- oder Streitwert genannt). Dieser spiegelt das wirtschaftliche Interesse wieder, um das gestritten wird.
In einem weiteren Schritt wird bei der außergerichtlichen Tätigkeit ein Faktor angesetzt, den der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. (§ 14 RVG)
Für die gerichtliche Tätigkeit sind feste Faktoren vorgesehen.
Vergütung auf Zeithonorarbasis
Bei einer Abrechnung auf Zeithonorarbasis zahlen Sie nur die Zeit, die wir für die Bearbeitung Ihres Mandats tatsächlich aufwenden. Unser Stundensatz liegt bei 297,50 EUR (250,– zzgl. MwSt.). Bei der monatlichen Abrechnung erhalten Sie eine übersichtlich Aufstellung der für Ihre Beratung aufgewendete Zeit.
Der Vorteil eines Zeithonorars liegt häufig bei einer Vielzahl verschiedener Probleme auf der Hand: Die Gebühren wachsen nicht wegen der Addition der verschiedenen Gegenstandswerte ins Uferlose, nur weil Sie noch zwischendurch ein Zusatzproblem klären wollen.
Die Vereinbarung eines Zeithonorars ist eine auch für die gelegentliche Beratung empfehlenswerte Methode. Der Vorteil für Sie: Volle Kostenkontrolle. Wenn Sie unsere Hilfe nicht benötigen, fällt auch kein Honorar an.
Vergütung auf Pauschalhonorarbasis
Eine Abrechnung auf Pauschalhonorarbasis bieten wir Ihnen an, wenn wir den Arbeitsaufwand abschätzen können. Manchmal ist dazu ein – selbstverständlich kostenloses und unverbindliches – Vorgespräch erforderlich, um den Fall zu “vermessen”.
Der Vorteil für Sie: Sie erhalten das Ergebnis zum zugesagten Preis.
Wer verliert, zahlt den Prozess – Das gilt nicht im Arbeitsrecht
Ihre eigenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und für die Prozessführung vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz muss jede Partei selbst tragen, selbst wenn sie den Prozess gewinnt. Das regelt § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kann diese Kosten abfedern.
Berechnungsbeispiele
Hier finden Sie einige Musterberechnungen für Rechtsanwaltsgebühren am Beispiel einer Kündigungsschutzklage. Die Streitwerte setzen sich aus den einzelnen Gegenständen zusammen, die in dem Verfahren verhandelt wurden. Typische Gegenstandswerte (Streitwerte) sind:
- Kündigung: 3 Bruttomonatsgehälter
- Weiterbeschäftigung: 1 Bruttomonatsgehalt
- Abmahnung: 1 Bruttomonatsgehalt
- Zeugnis: 1 Bruttomonatsgehalt
- Ausstehendes Gehalt: Die Bruttosumme der Rückstände
- Abfindung: Beeinflusst den Streitwert nicht
Klage und Urteil
Es werden Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Das Arbeitsgericht fällt ein Urteil.
Variante 1: Das Gehalt beträgt 3.000,– EUR brutto. Der Streitwert beträgt also 4 x 3.000,– EUR = 12.000,– EUR.
Gebührentatbestand nach RVG | Streitwert EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG | 12.000 | 865,80 |
Terminsgebühr VV 3104 RVG | 12.000 | 799,20 |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 | |
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 320,15 | |
Summe | 2.005,15 |
Variante 2: Das Gehalt beträgt 8.000,– EUR brutto. Der Streitwert beträgt also 4 x 8.000,– EUR = 32.000,– EUR.
Gebührentatbestand nach RVG | Streitwert EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG | 32.000 | 1.346,80 |
Terminsgebühr VV 3104 RVG | 32.000 | 1.243,20 |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 | |
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 495,90 | |
Summe | 3.105,90 |
Klage, Urteil und gerichtlicher Vergleich
Es werden Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Im Kammertermin wird ein Vergleich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet gegen Zahlung einer Abfindung.
Variante 1: Das Gehalt beträgt 3.000,– EUR brutto. Der Streitwert beträgt also 4 x 3.000,– EUR = 12.000,– EUR.
Gebührentatbestand nach RVG | Streitwert EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG | 12.000 | 865,80 |
Terminsgebühr VV 3104 RVG | 12.000 | 799,20 |
Einigungsgebühr gerichtlich VV 1003 RVG | 12.000 | 666,00 |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 | |
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 446,69 | |
Summe | 2.797,69 |
Variante 2: Das Gehalt beträgt 8.000,– EUR brutto. Der Streitwert beträgt also 4 x 8.000,– EUR = 32.000,– EUR.
Gebührentatbestand nach RVG | Streitwert EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG | 32.000 | 1.346,80 |
Terminsgebühr VV 3104 RVG | 32.000 | 1.243,20 |
Einigungsgebühr gerichtlich VV 1003 RVG | 32.000 | 1.036,00 |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 | |
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 692,74 | |
Summe | 4.338,74 |
Klage, Urteil und gerichtlicher Vergleich kombiniert mit außergerichtlichem Vergleich
Es werden Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Im Kammertermin wird ein Vergleich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet gegen Zahlung einer Abfindung. Zugleich wird der Zeugniswortlaut verhandelt und eine Notenstufe festgelegt. Das Gehalt beträgt 3.000,– EUR brutto. Der Streitwert verändert sich, da das Zeugnis nicht eingeklagt und erst beim Vergleichsschluss verhandelt wurde. Das Zeugnis erhöht den Streitwert um ein Bruttomonatsgehalt. Da das Zeugnis nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens war (es ist nach dem Gebührenrecht „außergerichtlich“), erhöht sich nicht nur die Terminsgebühr auf 15.000 EUR. Es fällt auch eine außergerichtliche Einigungsgebühr an. Zugleich entsteht nun die “Verfahrensgebühr – Protokollierung einer Einigung”, weil die gerichtliche Verfahrensgebühr den außergerichtlichen Vergleich nicht berücksichtigt. Einfach ausgedrückt: Die Verfahrensgebühr ist der Sockel, der nun verbreitert werden muss, weil er das Verfahren “trägt” und nicht schmaler als das restliche “Gebührengebäude” sein darf.
Variante 1: Das Gehalt beträgt 3.000.– EUR brutto. Der Streitwert beträgt also 4 x 3.000,– EUR = 12.000,– EUR.
Gebührentatbestand nach RVG | Streitwert EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG | 12.000 | 865,80 |
Verfahrengebühr – Protokollierung einer Einigung VV 3101, 3100 RVG | 3.000 | 67,60 |
Terminsgebühr VV 3104 RVG | 15.000 | 861,60 |
Einigungsgebühr gerichtlich VV 1003 RVG | 12.000 | 666,00 |
Einigungsgebühr außergerichtlich | 3.000 | 333,00 |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 | |
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 534,66 | |
Summe | 3.348,66 |
Variante 2: Das Gehalt beträgt 8.000,– EUR brutto. Der Streitwert beträgt also 4 x 8.000,– EUR = 32.000,– EUR.
Gebührentatbestand nach RVG | Streitwert EUR | Gebühr EUR |
---|---|---|
Verfahrensgebühr VV 3100 RVG | 32.000 | 1.346,80 |
Verfahrensgebühr – Protokollierung einer Einigung VV 3101, 3100 RVG | 8.000 | 105,30 |
Terminsgebühr VV 3104 RVG | 40.000 | 1340,40 |
Einigungsgebühr gerichtlich VV 1003 RVG | 32.000 | 1.036,00 |
Einigungsgebühr außergerichtlich VV 1000 RVG | 8.000 | 639,50 |
Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG | 20,00 | |
Mehrwertsteuer VV 7008 RVG | 852,72 | |
Summe | 5.340,72 |
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen sind eine sinnvolle Sache – besonders im Arbeitsrecht. Einiges muss man aber zu Rechtsschutzversicherungen wissen:
Problematische Anwaltsempfehlung der Rechtsschutzversicherung
Wer selbst eine Deckungszusage für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Versicherung einholt, erhält meist auch eine Empfehlung für einen bestimmten Anwalt oder eine bestimmte Anwaltskanzlei. Diese Empfehlung erfolgt, weil diese ein Abkommen geschlossen haben: Die Versicherung vermittelt neue Mandanten, der Anwalt kommt der Versicherung bei den Gebühren entgegen. In Kündigungsstreitigkeiten wird z.B. nur die Klage gegen die Kündigung bezahlt. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, der z.B. noch eine Freistellung oder ein Zeugnis regelt, erhält der Rechtsanwalt für die zusätzliche Arbeit kein Honorar, obwohl dies im Gesetz vorgesehen ist. Wie groß die Neigung ist, für das gleiche Geld mehr zu arbeiten, können wir nicht beurteilen. Jedenfalls sollte der Versicherte von Versicherung und Rechtsanwalt auf diese Verbindung hingewiesen werden. Problematisch bleibt aber immer noch eins: Der Rechtsanwalt soll unabhängig sein und nur die Interessen seines Mandanten vertreten, § 3 Abs. 1 BRAO. Deshalb haben wir keine Vereinbarungen abgeschlossen und sind keiner Versicherung verpflichtet.
Ablehnung des Versicherungsschutzes
Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen und wollen Geld verdienen. Sie sind dabei auch den Interessen aller Versicherten verpflichtet und dürfen das Geld nicht mit vollen Händen zum Fenster hinauswerfen. Sie schießen aber auch in verschiedenen Fällen über das Ziel hinaus und lehnen zu Unrecht den Versicherungsschutz ab. Informationen zu Zahlungsvermeidungstrategien finden Sie bei der Stiftung Warentest: “So wehren Sie sich gegen die Ausreden der Versicherer” und im RSV-Blog. Bei Streitigkeiten mit der Versicherung kann auch der Versicherungsombudsmann helfen.
Wir empfehlen keine spezielle Versicherung oder raten von einer Gesellschaft ab. Eine Hilfe für die Auswahl kann die Beschwerdestatistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sein. Wer nicht neben dem Ärger mit dem Gegner auch noch Ärger mit seiner Versicherung haben will, kann sich auch im RSV-Blog informieren.