Ausschlussfrist: Arbeitsverträge müssen aktualisiert werden

Eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfordert die Anpassung der bislang verwendeten Arbeitsvertragsmuster, damit die zweckmäßigen und vielfach verwendeten Ausschlussfristen nicht unwirksam werden. Wer eine Ausschlussfrist (auch Verfallfrist genannt) versäumt, verliert seinen Anspruch gegenüber dem Vertragspartner. Regelmäßig erlöschen dadurch Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden oder Sonderzahlungen. Dies ist eine typische Formulierung:

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem und/oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie. Lehnt eine Vertragspartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Arbeitsverträge sind regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit einer Inhaltskontrolle. Zum 01.10.2016 wird der § 309  Ziff. 13 BGB geändert. Er lautet bis zum 30.09.2016 :

§ 309 […] ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam […]
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
[…] eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Ab dem 01.10.2016 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt. Die Schriftform (§ 126 BGB) verlangt eine Originalunterschrift auf dem Schreiben. Die Textform (§ 126b BGB) verlangt weniger: Nur die Person des Erklärenden muss genannt werden und der Text muss auf einem dauerhaften Datenträger  abgegeben werden. Zulässig sind neben den Papierdokumenten wie Telefax oder Computerfax nun auch E-Mails oder elektronische Datenträger.

Im Musterbeispiel könnte die Klausel einfach angepasst werden, in dem „schriftlich“ durch „in Textform“ und „schriftliche Geltendmachung“ durch „Geltendmachung in Textform“ ersetzt wird.

Wer ab dem 01.10.2016 noch sein altes Arbeitsvertragsmuster mit dem Schriftformerfordernis nutzt, verlangt mehr als die Textform. Die Klausel ist damit unheilbar nichtig; die kurzen Ausschlussfristen gelten nicht mehr, sondern die dreijährige Verjährungsfrist.

Eine weitere Falle kann bei der Aktualisierung bestehender Arbeitsverträge drohen: Die Gesetzesänderung gilt nur bei Neuverträgen ab dem 01.10.2016. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt eine Vertragsaktualisierung in einem beliebigen anderen Punkt (z.B. bei der Vergütung, der Arbeitsaufgabe, dem Arbeitsort u.a.) mit der Formulierung

„Alle anderen Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag bleiben unberührt“

zu der Annahme, der Arbeitgeber hätte sich in vollem Bewusstsein dafür entschieden, die alte und nun nicht mehr rechtmäßige Klausel weiterzuverwenden; Urteil vom 13.05.2015 – 4 AZR 244/14 (Randnummer 26, 27)). Aus dem „Altvertrag“ mit Vertrauensschutz (weil niemand ständig seine Verträge aktualisieren muss) wird dann ein „Neuvertrag“. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – das hier zuständige Berufungsgericht – bestätigte die Auffassung in den Urteilen vom 17.09.2015 – 13 Sa 449/15; 12.05.2017 – 10 Sa 820/16 und 19.12.2017 – 3 Sa 964/16.

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