Darf der Arzt rückwirkend krankschreiben?

Wer krank ist, den treffen zwei Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Zum einen muss der Arbeitnehmer ihm umgehend mitgeteilt werden, dass er erkrankt ist und wie lange die Krankheit ungefähr dauern wird. Eine zuverlässige Prognose ist zwar schwierig, wenn die Krankheit vermutlich länger dauern wird. Hier kommt es aber darauf an, dass der Arbeitgeber abschätzen kann, ob der Arbeitnehmer vielleicht nur kurz fehlt oder ob die Arbeit für eine Woche umorganisiert werden muss. Es geht also um Planungssicherheit.

Zum andern muss der Arbeitnehmer nach dem Gesetz spätesten am 4. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der „Gelbe Schein“) dem Arbeitgeber vorlegen. Dies ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt; § 5 Abs. 1 EntgFG.

Was ist „Arbeitsunfähigkeit“?

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat die sogenannte Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie herausgegeben (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V). Dort ist in § 1 Abs. 1 die Arbeitsunfähigkeit definiert:

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.

Arbeitsunfähig ist man also nicht bereits, wenn man krank ist. Man darf auch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erbringen können. Oder aber aufgrund der Tätigkeit absehbar nicht erbringen kann. Der Arzt muss also auch danach fragen, § 2 Abs. 5 AU-RL:

Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit setzt die Befragung des Versicherten durch den Arzt zur aktuell ausgeübten Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.

Persönliche Untersuchung erforderlich

Eine telefonische Diagnose ist unzulässig, der Arzt muss den Kranken persönlich untersuchen, § 4 Abs. 1 AU-RL:

Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit […] nur auf Grund ärztlicher Untersuchungen erfolgen.

Rückdatierung ist möglich

Es kann manchmal notwendig sein, auch für die Zeit vor dem Arztbesuch die Krankheit zu dokumentieren. Das ist in engen Grenzen erlaubt, § 5 Abs. 3 AU-RL:

Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.

Die Frist für die Rückdatierung wurde von zwei auf drei Tage verlängert. Die neue Fassung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie trat am 06.03.2016 in Kraft.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Manchmal befürchten Arbeitgeber, dass der kranke Mitarbeiter gar nicht krank ist, sondern schlicht blaumacht. In diesen Fällen wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Untersuchung durchgeführt, § 275 Abs. 1 SGB V. Kommt der Medizinische Dienst zu einem anderen Untersuchungsergebnis, so gibt es in § 7 Abs. 2 AU-RL eine Kollisionsregel:

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich. Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsverschiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine erneute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er diesen Antrag unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des Medizinischen Dienstes zu stellen

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat regelmäßig einen hohen Beweiswert (BAG, Urteil vom 26.02.2003 – 5 AZR 112/02; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2003 – 11 Sa 183/03). Zweifel daran können sich aber nach § 275 Abs. 1a SGB V insbesondere ergeben, wenn

  • Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

12 Antworten

  1. Christof Wisser

    Hallo ich hatte am 10.02.2021 eine Schulter OP und wurde von meinem Hausarzt bis 03.03.21 krank geschrieben. Ich hab aus Versehen aber gelesen das ich bis zum 30.03.21 krank geschrieben wäre und das ist mir erst am 17.03.21 aufgefallen.
    Darf der Arzt mich rückwirkend krank schreiben?
    Zumal das Krankenhaus mir gesagt das es bis zu 6 Wochen dauern könnte.

  2. Cassandra Steinheimer

    Ich bin teilzeitbeschäftigt und erhielt am Mittwoch von meinen Arzt eine AU an meinem freien Tag (vom 26.2.- 3.3.), die ich noch nicht einreichte. Gestern besuchte ich eine wichtige Fortbildung mit Anwesenheitspflicht. Kann ich meine AU nun heute beim Arbeitgeber einreichen, da es mir gesundheitlich viel schlechter geht?

  3. M. Matthew

    Hallo, ich würde auch gerne mein Problem erläutern. Ich war für eine Woche im Krankenhaus und nach meiner Entlassung hätte ich zum Arzt gehen sollen aber wegen meinen Verletzungen konnte/wollte ich nicht direkt hin aber war trotzdem für 3 wochen Arbeitsunfähig und bis heute noch nicht ganz gesund. Ich hab allerdings einen Krankenbericht und eine Aufenthaltsbeschescheinigung vom KH, darf mir der Arzt rückwirkend für die 2 wochen ein Attest ausschreiben oder bin ich selber schuld weil ich nicht am anfang hingegangen bin?

  4. Claudia Quast

    Ich war vom 11.11 bis 18.12.19 krankgeschrieben weil meine Mutter verstorben ist. Meine Chefin weiß davon und mit ihr war vereinbart weil ich noch Resturlaub habe den bis heute zu nehmen.
    Da ich ihr heute eine Rückmeldung geben musste ob ich ab dem 3.1 wieder arbeitsfähig sein werde und dies verneinte sagte sie mir das meine Hausärztin mich, da kann ich erst am 2.1.20 hin weil die dann erst wieder da ist, am 2.1 rückwirkend bis 18.12 krankschreiben soll damit sie Anspruch auf Ersatz für mich hat. Ich hab gelesen das nur 3 Tage Rückwirkend krankgeschrieben werden kann.
    Ist meine Chefin im Recht und ich muss mich dem fügen oder wie soll ich mich am besten verhalten?

  5. Ihr habr doch sicher auch Urlaubsanspruch.
    Müssen alle Euren privaten Probleme zu Lasten des Arbeitgebers, Eurer Kollegen und zu Lasten der Allgemeinheit gehen?
    Die Krankenkassen haben trotz Beschäftigungsrekord wieder ein Milliardenloch erwirtschaftet.
    Auch Eure Kollegen werden es Euch danken. Sie müssen Eure Arbeit mitmachen.

  6. Amina Koyim

    Per Gesetz darf der Arzt nur 2 Tage – seit 4. März 2016 = 3 Tage – rückwirkend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen

    Zig Ärzte handeln illegal, weil sie teils Wochen oder Monate rückwirkend oder im Voraus die AUB ausstellen. Geregelt ist das Ganze in der AU-RL (Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung). Festgesetzt vom gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), das ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Zitate:

    (3) 1 Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.

    2 Eine >Rückdatierungrückwirkendenur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig.soll nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus> liegenden Zeitraum bescheinigt werden.

    2 Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines >besonderen Krankheitsverlaufsbiseinem MonatAuf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind alle die Diagnosen anzugeben, die aktuell vorliegen und die attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit begründen (§ 295 SGB V)<

  7. Guten Tag !
    Zu meinem Problem / meinen Verhältnissen:
    Ich bin im 2.Lehrjahr als Azubi iin einem Steuerbüro tätig.
    Seit ca. 3 Jahren leide ich unter Migräne mit Aura welche mich einen Tag krankheitsbedingt ausfallen lässt. Diesen Migräneanfall erleide ich ca alle 3 Monate 1x.
    Nach langem Rumprobieren konnte mein Arzt mir nun ein Medikament verschreiben , welche diesen Anfall verkürzt.

    Nun zu meinem eigentlichen Problem:
    Vor ca 1 Monat hatte ich wieder einen Anfall. Arbeitgeber morgens angerufen und gesagt dass es später werde , da das Medikament erst wirken muss.(Medikament darf erst bei Auftreten der Migräne eingenommen werden.)
    Gut 2 Stunden später erschien ich dann ohne weitere Nachfragen bei der Arbeit.
    Nun einen Monat später kommt heute eine Kollegin aus dem Lohnbüro zu mir und fragt mich nach einer AU!
    Ich hatte es sichtlich verpennt mich für die 2 Stunden vom Arzt krankschreiben zu lassen.(Mein Fehler)
    Nun meine Frage kann meine Kollegin/Ausbilderin die 2 Stunden als nachträglichen Urlaub eintragen?
    MFG Jes

  8. Echt jetzt?
    Soweit ich das beurteilen kann gibt es kein „Freitagsproblem“. Wenn man morgens vor der Arbeit bemerkt dass man krank ist sollte das kein Problem sein zum Arzt zu fahren und sich ne AU zu holen. Sollte man Spätschicht haben gibt es genug Notfallärzt oder -Kliniken zu denen man ausreichend hingehen kann…. Also wo ist das Problem eine AU zu bekommen?

  9. Ja, frage mich, wie man das dann in so einem Fall handhaben soll?! Es ist vollkommen ungerecht, da man ansich überhaupt keine Möglichkeit hat (s.o. „Freitagsproblem“), sich eine AU ausstellen zu lassen….! Da gibt noch ähnliche Fälle, wo die Ansprüche zwischen den strukturellen Vorgaben, der bestehenden Krankheit , als auch der rigiden Vorgabe, nichts nachträglich auszustellen nicht recht zusammenpassen wollen! Jedenfalls ist es unter diesen Bedingungen teilw. unmöglich, sich rechtzeitig eine AU ausstellen zu lassen!

  10. Mandy pawlowsky

    Ich bin seit freitag krank und habe mich bei der arbeit krankgemeldet. Als Ich mein Hausazrt anrufe war das leider schon ausserhalb der sprechzeiten. Dann bin Ich erst nach dem wochenende am montag (heute) zum arzt gegangen und hab den gesagt was Ich hab und das schon seit letzten freitag. Er meinte er kann mich nur für heut und morgen krank schreiben und das der freitag nicht mit in der krankschreibung drin steht weil er keine rückwirkende krankschreibung machen darf.
    Seit wann ist das so,sonst ging es eig auch.

  11. Ich bin für eine Woche Krank geschrieben, da meine Mutter verstorben ist und ich nehmen der Trauer unter der Belastung stehe alles anfallende Regeln zu müssen. Da meine Mutter aber in einem anderen Bundesland lebt, ist das mit einem vorrübergehenden Ortswechsel verbunden. Nun stellt sich aber heraus, dass wegen wideriger Umstände, die Beisetzung erst nach mehr als 10 Tagen stattfinden kann. So lange bin ich nicht mehr krank geschrieben. Meine Frage, kann ich diese verlängern …telefonisch oder darf ich zu einem anderen Arzt gehen?

  12. …so ähnlich sind die Ausführungen, dann wäre die Krankmeldung und die Bestätigung des Arztes falsch.

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