Rückständige Sozialversicherungsbeiträge gehören nicht zu den Verpflichtungen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis
Rechtsprechung
Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LSG München (Beschluss v. 28.1.2011 – L 5 R 848/10 B ER) eine Betriebsübernehmerin davor bewahrt, 1.734.163,18 EUR an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang nachzahlen zu müssen. Das Hauptsachverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, doch ist davon auszugehen, dass in diesem Verfahren der Argumentation, welche nachfolgend kurz ausgeführt wird, gefolgt wird.
Rechtsgrundlagen
In diesem Verfahren wurde die arbeitsrechtliche Norm des § 613 a BGB geprüft. Sie dient dazu, den arbeitsrechtlichen Schutz des Arbeitnehmers im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. So gehen die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag automatisch über, ohne dass es einer neuen vertraglichen Grundlage bedarf. Diesem Bereich sind die Sozialversichungsbeiträge, dazu gehören auch die Arbeitnehmer-Beiträge, nicht zuzuordnen. Sie stellen vielmehr öffentlich-rechtliche Forderungen der Sozialversicherungsträger dar, die vom Schutzbereich des § 613 a BGB nicht erfasst werden. Dies bedeutet, dass der Betriebsübernehmer Beiträge, die von dem Betriebsveräußerer versehentlich oder bewusst nicht gezahlt wurden, nicht nachzahlen muss.
Fazit
Der Betriebsübernehmer hat dadurch eine Sorge weniger, da bei Betriebsübernahme möglicherweise nicht immer klar ist, welches Risiko man eingegangen ist. Vorliegend stellte sich die Nachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, die sowohl den Zeitraum vor als auch nach Betriebsübergang erfasste. Bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren werden wir berichten.
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