Viele Arbeitnehmer sind sich immer wieder unsicher, wann Überstunden geleistet werden müssen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann Klarheit schaffen.
Der Fall
Ausgangspunkt des nun vor dem LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Falls waren die einem Arbeitnehmer erteilten Abmahnungen. Der Arbeitgeber hatte den Beginn der Arbeitszeit um eine Stunde auf 5.45 Uhr vorverlegt. Der Arbeitnehmer war trotzdem wie bisher erschienen und hatte die Aufforderung, früher aufzustehen, mit dem Argument ignoriert, sein Arbeitsvertrag sehe keine Überstunden vor.
Die Entscheidung
Das LAG hat in seinem Urteil vom 15.12.2011, Az. 2 Sa 559/11, die Abmahnungen kassiert und darauf hingewiesen, dass dieser Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur während der Regelarbeitszeit schulde. Eine darüber hinausgehende Treuepflicht bestünde nicht, es sein denn es läge eine Notlage vor, der nicht anders begegnet werden könne. Eine derartige Notlage hat das LAG im vorliegenden Fall nicht gesehen.
Tipp
Es wird zwischen Überstunden und Mehrarbeit unterschieden, wobei unter Überstunden die über die vertraglich verinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Stunden und unter Mehrarbeit die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit gemeint ist. Die Pflicht zur Ableistung von Überstunden muss entweder im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Die Vergütungspflicht ergibt sich, wenn der Arbeitgeber die zusätzlichen Stunden wissentlich und willentlich angeordnet hat. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der zeitlichen Verteilung trifft den Arbeitnehmer die volle Beweislast.
Eine zulässige Arbeitsvertragsklausel über die Anordnung von Überstunden könnte wie folgt lauten:
„Die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitgeber monatlich bis zu 20 Überstunden anordnen kann. Bei der Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber die dienstlichen Notwendigkeiten und die berechtigten Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.“
Fazit
Klare Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhöhen die Rechtssicherheit und möglicherweise auch die Bereitschaft des Arbeitnehmers, im Bedarfsfalle Überstunden zu leisten.
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