Ein Kündigungsschreiben muss den Mitarbeiter erreichen. Erst dann wird die Kündigung wirksam. Das ist einfacher gesagt als getan. Wer die juristische Definition liest, bekommt schon eine Ahnung davon:
„Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gemäß § 130 BGB erst mit Zugang wirksam. Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung ist es nötig, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass ihm unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist.“
Am Sonntag geht eine Kündigung jedenfalls nicht zu, schrieb das LAG Schleswig-Holstein einem Anwalt ins Stammbuch. Hätte er besser mal geklingelt und die Kündigung überreicht.
Es gibt auch reichlich andere Möglichkeiten, bereits bei Zustellung einer Kündigung zu scheitern. Ich sage nur: Einschreiben mit Rückschein. Trifft der Postbote niemanden an, hinterlässt er eine Nachricht, wann und wo das Schreiben abgeholt werden kann. Holt der Mitarbeiter die Kündigung nicht ab, geht sie nicht zu. Später kann dann herrlich darüber gestritten werden, ob sie trotzdem als zugegangen gilt, weil er sie möglicherweise absichtlich nicht oder erst in den daruffolgenden Tagen abgeholt hat. Pech hat aber der Arbeitgeber, dessen Mitarbeiter die Kündigung am letztmöglichen Tag (nicht) erhält. Denn nach der Information der Post auf dem Benachrichtigungszettel kann das Einschreiben erst am nächsten Werktag abgeholt werden. Dann war´s nicht mehr rechtzeitig.
Bei diesen Fallen liegt es nahe, gleich im Arbeitsvertrag den Zugang der Kündigung zu regeln. Ein Fundstück aus einem aktuellen Verfahren:
[red_box]Eine per Einschreiben an die letztbekannte Anschrift gesandte Kündigung gilt spätestens 3 Werktage nach Absendung als zugegangen.[/red_box]
Der Gesetzgeber hat sich selbst eine solche Konstruktion z.B. bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten in § 41 Abs. 2 VwVfG spendiert. Im Arbeitsrecht funktioniert das leider nicht.
Arbeitsverträge werden selten vollständig (!) individuell ausgehandelt. Sie sind deshalb regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 309 Nr. 12 BGB darf durch den Verwender der AGB, also den Arbeitgeber, die Beweislast nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden. Davon macht § 308 Nr. 6 BGB eine Ausnahme, die aber nicht gilt, wenn es Erklärungen von besonderer Bedeutung betrifft. Noch alles klar? Unter das Merkmal „besondere Bedeutung“ fallen alle Erklärungen, die für den Vertragspartner mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind. Das eine Kündigung nachteilig für den Mitarbeiter ist, liegt auf der Hand. Die Zugangsfiktion mag in weniger wichtigen Fällen funktionieren, dafür wird sie aber nicht benötigt. Im Ergebnis: Die Klausel klingt professionell, nützt aber nichts.
Übrigens: Wir haben für unsere Mandanten eine Checkliste, damit sie bei der der Zustellung von Kündigungen nicht falsch machen können.
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