„Schreiben gilt als zugestellt“ Letzte bekannte Adresse soll zählen?

Unfälle am Schreibtisch: Einen Vertrag kann jeder selbst verfassen. Aber es ist wie beim Heimwerken. Wer nicht das richtige Werkzeug hat oder wem die richtigen Kenntnisse fehlen, wird nichts Gescheites zustandebringen. Ein schief stehendes Regal ist nur ärgerlich, ein verbastelter Arbeitsvertrag kommt im Streit den Verfasser teuer zu stehen.

Die Formulierung im Arbeitsvertrag „Alle Schreiben an die letzte bekannte Adresse des Arbeitnehmers gelten als zugestellt.“ ist völlig sinnlos. Sie widerspricht dem Gesetz. Diese Art von Beweislastverteilung ist nach  § 309 Ziff. 12 BGB unwirksam. Wer sich also auf diese kreative Klausel im Arbeitsvertrag verlässt, wird vor Gericht keinen Erfolg haben, wenn er den Zugang eines Schreibens beweisen muss. Gerade wenn eine Kündigung den Mitarbeiter erreichen soll, bietet diese Formulierung eine trügerische Sicherheit: Der Zugang muss dem Gericht nachgewiesen werden.

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