Die Änderung der Gesetzeslage erfordert häufig eine Anpassung der Verträge.
Urteil des BAG vom 15.05.2012 – 3 AZR 11/10
Das Bundesarbeitsgericht hat über eine Selbstverständlichkeit entschieden, die vielleicht doch keine Selbstverständlichkeit ist. Durch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr kommt es für viele Arbeitnehmer zu einer Versorgungslücke im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, da die Verträge stets von der bisherigen Altergrenze von 65 Jahren ausgehen. Die meisten dieser Formulierungen sind jedoch unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 35, 235 Abs.2 Satz 2 SGB VI zu verstehen und passen sich daher von selbst an.
Folgen des Urteils
Diese Sichtweise dürfte auch für Arbeitsverträge gelten, die ein automatisches Ende mit Vollendung des 65. Lebensjahr vorsehen. In entsprechender Auslegung enden die Verträge nicht mit diesem Monat, sondern mit Eintritt in die ungekürzte Regelaltersrente mit 65 + X.
Rentenrechtlicher Exkurs
Arbeitnehmer der Jahrgänge 1964 und jünger müssen künftig bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. In den kommenden zwölf Jahren wird der Renteneintritt um jeweils einen Monat, danach um jeweils zwei Monate angehoben. Damit entsteht schon eine erhebliche Diskrepanz zu unseren französichen Nachbarn, die aktuell das Renteneintrittsalter wieder auf 60 senken wollen.
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