Eine über der arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenzahl abgleistete Arbeit löst nicht automatisch einen Vergütungsanspruch aus. Im nun vom Bundesarbeitsericht mit Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10 entschiedenen Fall stimmte allerdings die Gleichung.
Der Fall
Ein Lagerleiter einer Spedition hatte Überstunden in erheblichem Maße geleistet. Seine monatliche Bruttovergütung betrug lediglich 1.800 EUR. Im Zusammenhang mit einer Kündigung war die Verärgerung darüber so groß, dass dem Arbeitgeber nun sämtliche Überstunden in Rechnung gestellt wurden. Dieser berief sich postwendend auf einen vertraglichen Passus, der jegliche zusätzliche Vergütung von Mehrarbeit ausschloss. Das höchste Gericht trat dem verärgerten Ex-Arbeitnehmer zur Seite und erklärte die Klausel wegen Intransparenz für unwirksam. Außerdem belehrte sie den Arbeitgeber darüber, dass bei einem monatlichen Bruttogehalt von nur 1.800 EUR wohl nicht zu erwarten sei, dass Überstunden ohne Vergütung geleistet werden. 968 Stunden „Maloche“ mussten nachgezahlt werden.
Fazit
Zur Bewertung der Verpflichtung zur Überstundenvergütung kommt es auch auf die Art der beruflichen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang gezahlte Vergütung an. Daneben muss die arbeitsvertragliche Grundlage geprüft werden. Zudem müssen Überstunden stets mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers abgeleistet werden.
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