Häufig werden Mitarbeiter nach Ausspruch der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt. Umsichtige Arbeitgeber vereinbaren eine Anrechnung des Urlaubs für die Zeit der Freistellung. Sie wollen damit verhindern, dass der Mitarbeiter noch die Bezahlung des nichtgenommenen Urlaubs verlangt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Ob dies funktioniert, hängt unter anderem davon ab, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und wie genau die Erklärung des Arbeitgebers formuliert ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.07.2013 – 9 AZR 50/12) seine Rechtsprechung bestätigt, diese aber zugleich um ein wichtiges Detail ergänzt.
Nachdem sich die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatten, stellte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für die restliche Kündigungsfrist mit diesem Schreiben frei:
„Hiermit stelle ich Sie ab 01.07.2009 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Noch bestehende Resturlaubsansprüche werden von Ihnen in der Zeit der unwiderruflichen Freistellung in Natur eingebracht.“
Der Arbeitnehmer hielt die Freistellung für unwirksam und klagte auf Urlaubsabgeltung. Er war allerdings in allen drei Instanzen erfolglos.
Die Richter wiesen zunächst darauf hin, dass nur bei einer unwideruflichen Freistellung der Urlaub verrechnet werden kann. Wichtig ist aber diese Feststellung: Möchte der Arbeitgeber bei einer einseitigen Freistellung zusätzlich den möglichen Verdienst des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verrechnen, so muss er genau festlegen, an welchen Tagen in der Freistellungsphase er den Urlaub gewährt. Bei den verbleibenden „Arbeitstagen“ darf er anrechnen. Die hier gewählte pauschale Formulierung ermögliche dies aber nicht nicht.
Darüber hinaus kann nach Ansicht des Gerichts auch eine rechtswidrige Freistellung den Urlaubsanspruch erfüllen. Will der Arbeitnehmer sich dies nicht gefallen lassen, muss er sich mit einer Beschäftigungsklage dagegen wehren.
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