Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigung führen nicht mehr zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes. Das Bundessozialgericht kassierte mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – die rechtwidrige Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit. Damit ist es künftig wieder möglich, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfach und einvernehmlich eine unwiderrufliche Freistellung zu vereinbaren. Weiterlesen
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