Die Formulierung in einem Arbeitsvertrag „Es wird keine Probezeit vereinbart.“ bedeutet keinen Verzicht auf die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Die Kündigung kann dann nur nicht mit der verkürzten Probezeitkündigungsfrist von 14 Tagen gem. § 622 Abs. 3 BGB ausgesprochen werden. Die Kündigungsschutzklage war in zwei Instanzen erfolglos.
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