Arbeitszeugnisse müssen keine Schlussformel enthalten, die Dank und Bedauern ausdrücken. Das Bundesarbeitsgericht hat eine anderslautende Entscheidung des LAG Düsseldorf kassiert. Nach meiner Erfahrung sehen Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis aber nur dann als ordentlich und vollständig an, wenn im Schlusssatz Dank, Bedauern und gute Wünsche für die Zukunft ausgesprochen werden.
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Vorsicht bei Kündigungsschutzklagen, wenn noch Urlaubsabgeltung verlangt wird: Mit Ablauf der Kündigungsfrist beginnt der Lauf einer Ausschlussfrist (auch Verfallfrist genannt), wenn eine solche im Tarif- oder Arbeitsvertrag enthalten ist. Innerhalb dieser Frist muss der genaue Betrag in Euro und Cent gegenüber dem Arbeitgeber in Schriftform oder Textform geltend gemacht werden. Die Berechnung ergibt sich aus § 11 BUrlG (3 x Bruttomonatsgehalt : 13 Wochen : 5 Arbeitstage (bei Fünftagewoche) = Urlaubsabgeltung pro Tag x Resturlaubstage. Wird diese Frist versäumt, dann verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch. Das Landesarbeitsgericht weist auch deutlich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin: Es kommt nicht darauf an, ob der Mitarbeiter daran denkt, dass noch Urlaub auszubezahlen ist. Ist die Ausschlussfrist bereits abgelaufen, gibt es nur einen Rettungsanker: Wird in einem noch laufenden Kündigungsschutzprozess ein Vergleich abgeschlossen, muss präzise festgehalten werden, dass Urlaubsabgeltung in einer genau bezifferten Höhe geleistet wird. Weiterlesen
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