Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Aber nur, wenn der Arbeitgeber dies weiß. Über einen besonderen Fall hatte nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden (Urteil vom 06.07.2010 – Az. 1 Sa 409 e/09): Ein behinderter Mitarbeiter hatte die weitergehende Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt. Er erhielt eine Kündigung und informierte seinen Arbeitgeber erst nach fast vier Wochen über den Antrag. Das Arbeitgericht verneinte deshalb den besonderen Kündigungsschutz. Vor dem Landesarbeitsgericht wollte der Mitarbeiter eine Korrektur des Urteils erreichen. Weiterlesen
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